Kurz und knapp: Weil manche SchülerInnen durch eine Behinderung oder eine Teilleistungsstörung beim Lernen benachteiligt werden. Wenn sie die gleichen Chancen bekommen sollen, muss ihr Nachteil ausgeglichen werden. So soll beispielsweise ein Schüler, der stottert, für das Formulieren seiner Antwort bei einer Prüfung mehr Zeit bekommen oder eine blinde Schülerin soll einen Text mit der Braillezeile am Computer lesen dürfen.
Juristisch setzt der Nachteilsausgleich im Gymnasium verfassungsrechtliche Vorgaben der Bundesverfassung und Vorgaben kantonaler Gesetze um, die sich an das Behindertengleichstellungsgesetz anlehnen. Diese umfassen die Bildungschancengleichheit, das Diskriminierungsverbot und das Benachteiligungsverbot. Das Verbot einer Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung gilt nach schweizerischem Recht auch auf der Stufe des Gymnasiums, der Fachmittelschulen und der Hochschulen. In allen Fällen muss das Anrecht auf Nachteilsausgleich mit einem Abklärungsbericht oder einem Attest einer anerkannten Abklärungsstelle belegt werden.
Pädagogisch gesehen entspricht das Prinzip des Nachteilsausgleichs der Forderung von Inklusion auf allen Stufen der Bildung. Auch die Gymnasien sind bestrebt, alle Kinder und Jugendlichen ihrem kognitiven und motivationalen Leistungspotential entsprechend zu fördern. Dabei gibt es einen erheblichen Ermessensspielraum, den die Gymnasien zugunsten der betroffenen SchülerInnen nutzen sollen. Lehrpersonen am Gymnasium sind mit der Ungleichbehandlung von SchülerInnen manchmal noch wenig vertraut. Werden Nachteilsausgleichsmassnahmen beispielsweise abgelehnt mit Aussagen wie: „Wir müssen auch an die anderen SchülerInnen denken”, „auch andere sagen manchmal nach einer Prüfung ‚Ich habe so viel gelernt und dann war plötzlich alles weg’” oder „wenn andere SchülerInnen mehr Zeit bekämen, könnten sie auch mehr leisten”, wird deutlich, dass das Prinzip des Nachteilsausgleichs noch nicht verstanden worden ist. Wenn SchülerInnen mit einer Behinderung nicht benachteiligt werden sollen, müssen sie ungleich behandelt werden.
Zurück zu Informationen