Von einer Privilegierung gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern kann so lange keine Rede sein, wie die konkreten Nach­teils­aus­gleichs­mass­nah­men den funktionalen Beeinträchtigungen der betroffenen SchülerInnen angemessen sind. Mit den NA-Massnahmen sollen nur Nachteile kompensiert werden, die aus der jeweiligen Behinderung oder Teilleistungsstörung erwachsen. Würden SchülerInnen mit einer Behinderung hingegen von bestimmten Prüfungsleistungen befreit, könnte damit tatsächlich eine Privilegierung verbunden sein, die durch das Prinzip des Nachteilsausgleichs nicht mehr zu begründen ist.

Ein Nachteilsausgleich wird auch Schülerinnen und Schülern gewährt, die bereits gute oder sehr gute Leistungen erbringen. Der Leistungsstand ist für die Entscheidung, ob SchülerInnen einen Nachteilsausgleich erhalten sollen oder nicht, irrelevant. Das entscheidende Kriterium ist, ob eine funktionelle Beeinträchtigung vorliegt, die mit einer medizinischen, psychiatrischen, neuropsychologischen oder sonderpädagogischen Abklärung bestätigt werden kann.

Es kann also vorkommen, dass die Grammatikprüfung einer Schülerin mit Autismus-Spektrum-Störung im Fach Deutsch mit der Note 5.5 benotet wird und dass die Schülerin in Deutsch trotzdem einen Nachteilsausgleich bekommt, weil sie störungsbedingt weniger gut am mündlichen Unterricht teilnehmen kann. Eine Privilegierung ist mit einem solchen Nachteilsausgleich nicht verbunden.

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