Nein, das ist nicht der Fall. Der Nachteilsausgleich hat zum Ziel, die Diskriminierung eines Schülers/einer Schülerin, die bei einer Gleichbehandlung entstehen könnte, zu verhindern. Würden SchülerInnen mit Teilleistungsstörungen oder Behinderungen gleich unterrichtet und gleich geprüft wie ihre MitschülerInnen, hätten sie schlechtere Lern- und Prüfungsbedingungen und würden insofern diskriminiert. Die Ungleichbehandlung führt also dazu, dass sie das Gymnasium mit ähnlichen Bedingungen absolvieren können. Über die kognitive Leistungsfähigkeit der SchülerInnen sagt ein Nachteilsausgleich nichts aus. Erst wenn ein Nachteilsausgleich gewährt worden ist, können Lehrpersonen feststellen, ob die betreffenden SchülerInnen die gesetzten Lernziele erreicht haben und gymnasiale Leistungen erbringen können.

Auch mit Nachteilsausgleich in Form von Anpassungen bei Prüfungsmodalitäten oder Unterstützung im Regelunterricht bleibt das Lernen am Gymnasium für viele Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung eine grosse Herausforderung. Der schulische Aufwand, den SchülerInnen mit Nachteilsausgleich leisten müssen, ist in den meisten Fällen grösser als der Aufwand ihrer Klassenkollegen und Klassenkolleginnen. Das liegt daran, dass die Lernprozesse der Beeinträchtigung wegen mehr oder weniger stark verlangsamt und damit erschwert werden. Der Nachteilsausgleich soll dazu führen, dass die mit der Beeinträchtigung verbundene Benachteiligung zumindest ansatzweise kompensiert beziehungsweise das Lernen und Leistungsmessungen überhaupt erst möglich werden, was allerdings selten vollumfänglich gelingt. Wer behauptet, SchülerInnen mit einer Beeinträchtigung hätten eine Maturität nur deshalb erlangen können, weil sie einen Nachteilsausgleich bekommen hätten, vernachlässigt diesen Zusammenhang.

Wenn SchülerInnen mit einem Nachteilsausgleich die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, gelten dieselben Regeln wie für die anderen SchülerInnen auch: Zuerst wird eine provisorische Promotion ausgesprochen und beim zweiten Mal werden sie nicht mehr promoviert. Sind die Bedingungen nach einer Repetition noch einmal nicht erfüllt, müssen die SchülerInnen die Schule verlassen. Die Bestehensbedingungen, die damit verbundene Erreichung von Lernzielen und damit die Hochschulvorbereitung werden deshalb durch einen Nachteilsausgleich nicht in Frage gestellt. Das wäre ja nur dann der Fall, wenn die Lernziele durch den Nachteilsausgleich (massgeblich) reduziert würden. Nachteilsausgleich führt nicht zu einem „Gymnasium light”.

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