Zu einem Nachteilsausgleich berechtigt sind nur SchülerInnen, bei denen anerkannte Abklärungsstellen aufgrund einer Funktionsbeeinträchtigung einen sonderpädagogisch oder medizinisch/psychiatrisch berechtigten Anspruch auf Nach­teils­aus­gleich feststellen konnten. Bei allen Schülern/Schülerinnen mit einer diagnostizierten Teilleistungsstörung oder Behinderung, die in der Lage sind, gymnasialem Unterricht zu folgen, und insofern über genügend kognitive Leistungsfähigkeit verfügen, um die Lernziele zu erreichen, ist also ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Sind SchülerInnen hingegen in ihren Leistungsfähigkeiten eingeschränkt, liegt ein Begabungsdefizit vor und ein Nachteilsausgleich ist nicht gerechtfertigt – auch wenn eine Behinderung oder Teilleistungsstörung vorliegt.

Wenn SchülerInnen mit einer Teilleistungsstörung oder einer Behinderung trotz Nachteilsausgleich leistungsmässig an ihre Grenzen stossen – aus kognitiven, motivationalen, physischen oder psychischen Gründen – müssen Lösungen gesucht werden, die auf diese Schwierigkeiten abzielen. Wir denken beispielsweise an Nachhilfe- oder Förderunterricht, Lerncoaching, gesunde Ernährung und mehr Schlaf/Erholung, Entwicklung von Selbstvertrauen und Gefühlen der Selbstwirksamkeit, psycho- oder verhaltenstherapeutische Massnahmen. Manchmal ist Nachteilsausgleich also kein zureichendes und adäquates Mittel, beispielsweise, wenn es darum geht, …

  • Stofflücken zu beheben,
  • kognitive Leistungsgrenzen zu erweitern,
  • mangelnden Einsatz/Fleiss zu kompensieren,
  • Schlafmangel zu beheben,
  • Ernährungsprobleme zu lösen,
  • soziale Konflikte (Stichwort „Mobbing”) zu bewältigen.

Von Seiten der Schule sind dem Nachteilsausgleich insofern Grenzen gesetzt, als alle Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit, Angemessenheit und Umsetzbarkeit hin überprüft werden müssen.

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