Ich definiere:
- Lernzielanpassung: Bei Lernzielanpassungen werden die inhaltlichen Anforderungen eines Fachs vermindert und den Fähigkeiten der SchülerInnen mit Behinderung angepasst. In der Volksschule spricht man auch von „individuellen Lernzielen”.
- Notenschutz: Beim Notenschutz wird eine (Teil-)Leistung oder ein ganzes Fach nicht benotet. Da dadurch auf das Erreichen verschiedener Lernziele verzichtet wird, ist der Notenschutz eine besondere Form der Lernzielanpassung.
- Nachteilsausgleich: Nachteilsausgleich bezeichnet die (formale) Anpassung der Bedingungen, unter denen Lernen und Prüfungen stattfinden. Lern- beziehungsweise Ausbildungsziele sollen nicht tangiert werden.
Lernzielanpassungen und Notenschutz werden in der Regel im Zeugnis vermerkt, damit die Öffentlichkeit angemessen über die Prüfungsleistungen der betroffenen SchülerInnen informiert ist, ein Nachteilsausgleich hingegen nicht.
Der Grossteil der im Handbuch «Nachteilsausgleich im Gymnasium» (vgl. Publikationen) vorgestellten Nachteilsausgleichsmassnahmen betrifft nur formale Anpassungen der Lern- und Prüfungssituation und tangiert inhaltliche Lern- und Ausbildungsziele nicht. Die Massnahmen entsprechen der allgemein gebräuchlichen Definition des Begriffs „Nachteilsausgleich”, der eine inhaltliche Prüfungserleichterung ausschliesst.
Was in der Theorie leicht auseinanderzuhalten ist, führt in der Praxis häufig zu Abgrenzungsproblemen. Am prominentesten diskutiert wird der Umgang mit Rechtschreibleistungen bei Gymnasiastinnen und Gymnasiasten mit einer Lese- und Rechtschreibstörung. Ist eine geringere Gewichtung von Rechtschreibfehlern ein klassischer Nachteilsausgleich, der einen störungsbedingten Nachteil kompensiert? Oder ist eine solche Massnahme bereits eine Lernzielanpassung und damit eine Privilegierung von SchülerInnen mit einer Lese-Rechtschreibstörung?
Die Abgrenzung zwischen Nachteilsausgleich und Lernzielanpassung wird wohl in den nächsten Jahren noch weiter diskutiert werden und vielleicht auch die Rechtsprechung beschäftigen. Solange Privilegierungen dieser Art nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit stattfinden und die Mitschülerinnen und Mitschüler (also die „schlechter Gestellten”) nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt werden, halten wir sie für zulässig. Ideal wäre natürlich, wenn in den kantonalen Schulgesetzgebungen explizite Grundlagen geschaffen würden, die nicht nur den Nachteilsausgleich definieren, sondern auch die Ausnahmen festlegen würden, in denen ein Nachteilsausgleich eine punktuelle Lernzielanpassung umfassen dürfte. Für die Praxis des Nachteilsausgleichs im Gymnasium gilt jedenfalls, dass zuerst immer Nachteilsausgleichsmassnahmen zu prüfen sind, welche die Lernziele nicht herabsetzen, sondern beispielsweise alternative Prüfungsformen definieren, die einen funktional äquivalenten Leistungsersatz ermöglichen. Lernzielanpassungen sollten nur als ultima ratio vorgesehen werden, wenn andere Massnahmen nicht genügen, um den Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung die gleichen Chancen zu bieten, ihr Potenzial unter Beweis zu stellen (wie das beispielsweise bei Schülerinnen und Schülern mit einer Lese-Rechtschreibstörung im Fall der Beurteilung von Rechtschreibkompetenzen der Fall ist).
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